Allgemeines
1. Diese Verkaufsbedingungen finden Anwendung auf alle Verkäufe, die wir im freien Handelsgeschäft gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB tätigen. Dabei gilt die jeweils aktuelle Fassung unserer Verkaufsbedingungen.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, sie wurden von uns schriftlich bestätigt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Unser Schweigen auf anderslautende Geschäftsbedingungen des Käufers stellt keine Annahme dieser Bedingungen dar.
3. Die Weiterveräußerung unserer Erzeugnisse durch den Käufer hat unter Verwendung der von uns gelieferten Originalverpackung zu erfolgen; es sei denn, wir hätten schriftlich mit dem Käufer etwas anderes vereinbart. Bestellungen des Käufers werden erst dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.
Lieferungen
4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“. Ungeachtet der etwaigen Übernahme von Transportkosten durch uns, geht die Gefahr mit Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über. Auf schriftlichen Antrag des Käufers werden wir – soweit uns dies möglich ist – die jeweilige Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die Kosten der Transportversicherung gehen zu Lasten des Käufers und sind von diesem ohne Abzüge unverzüglich nach Rechnungsstellung an uns zu erstatten. Vereinbarte Rabatte und Sonderboni gelten nicht für die von uns verauslagten Kosten der Transportversicherung.
5. In Bestellungen angegebene Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn wir diese in der Bestellbestätigung ausdrücklich und schriftlich als „verbindlich“ bestätigen. Bei Nichteinhaltung ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist von 3 Wochen zu setzen und bei deren fruchtlosem Ablauf zurückzutreten.
6. Soll der Abschluss des Geschäftes mit der Einhaltung eines bestimmten Termins stehen und fallen, so ist uns dies vom Käufer spätestens bei der Bestellung schriftlich mitzuteilen. Ein solcher Liefertermin wird ebenfalls erst verbindlich, wenn wir diesen ausdrücklich und schriftlich „verbindlich“ bestätigen.
7. Solange der Käufer seine Pflichten oder Obliegenheiten aus der Geschäftsbeziehung nicht erfüllt, kommen wir nicht in Verzug.
8. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung und ähnliche Ereignisse, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich zugesagten Lieferterminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, sind beide Seiten berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
9. Verzögert sich die Auslieferung unserer Erzeugnisse aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, die Erzeugnisse auf Kosten des Käufers anderweitig einzulagern, wobei wir nur für die sorgfältige Auswahl des Lagerhalters haften; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Das Recht zur anderweitigen Einlagerung berührt nicht die Pflicht des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises. Mit Beginn der vom Käufer zu vertretenden Verzögerung geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung unserer Erzeugnisse auf den Käufer über.
10. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
Preise und Zahlung
11. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise „ab Werk“ einschließlich Verpackung. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Die Kosten einer etwaigen Entsorgung trägt der Käufer.
12. Wenn wir den Transport übernehmen, berechnen wir für Lieferungen eine Transportkostenpauschale; diese entfällt bei Lieferungen mit einem Nettobestellwert von über 500 €. Unabhängig davon gehen die Kosten einer vom Käufer gewünschten Expresssendung voll zu Lasten des Käufers.
13. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Höhe. Für die Bestellung gelten die zum Zeitpunkt des Zugangs unserer Bestätigung jeweils geltenden Preise. Bei Lieferungen, die vereinbarungsgemäß mehr als 4 Wochen nach der Bestellung erfolgen, sind wir berechtigt, unsere am Tage der Lieferung geltenden Preise zu berechnen.
14. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Erfolgt ein Lastschrifteinzug durch Valeo, so beträgt die Widerspruchsfrist des Käufers gegenüber seinem kontoführenden Kreditinstitut 2 Wochen ab dem Tag der Abbuchung. Voraussetzung für die Gewährung gegebenenfalls zusätzlich vereinbarter Rabatte, einschließlich Jahresendrabatte, ist, dass in dem jeweiligen Zeitraum, für den die Rabattgewährung erfolgt, alle uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten des Kunden rechtzeitig und in voller Höhe beglichen wurden.
15. Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug, so gelten die gesetzlichen Regeln (insbesondere hinsichtlich der Zahlung von Verzugszinsen). In diesem Fall, wie auch bei nach Vertragsabschluss eingetretener, begründeter Erwartung von Zahlungsschwierigkeiten des Käufers im Sinne von § 321 BGB, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur noch Zug-um-Zug gegen Zahlung oder Stellung einer ausreichenden Sicherheit zu tätigen. Kommt der Käufer mit der Bezahlung eines nicht nur unwesentlichen Betrags in Verzug, sind wir darüber hinaus berechtigt, alle zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs offenen Forderungen gegen den Käufer sofort fällig zu stellen.
16. Wir sind berechtigt, alle offenen Forderungen gegenüber dem Käufer sofort fällig zu stellen, wenn der Käufer einen wesentlichen Teil seines Geschäftsbetriebs verkauft, ausgliedert, verpfändet oder in sonstiger Weise belastet.
17. Sofern wir dem Käufer einen Kreditrahmen eingeräumt haben, sind wir berechtigt, diesen jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Käufer und unter Einhaltung einer angemessenen Frist nach eigenem Ermessen zu reduzieren oder vollständig zu streichen, wenn (1) objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Kreditwürdigkeit des Käufers verschlechtert hat (insbesondere dann, wenn aus Sicht des Kreditinstitutes oder einer Ratingagentur eine Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers eingetreten ist) oder (2) aufgrund objektiver Anhaltspunkte Zweifel an der Werthaltigkeit der vom Käufer gestellten Sicherheiten bestehen.
18. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
19. Beim Verkauf von Teilen, die in unserer jeweils aktuellen Preisliste als Austauschteile definiert sind, stellen wir zusätzlich zur eigentlichen Warenrechnung eine Rechnung über den ebenfalls in der Preisliste ausgewiesenen Pfandwert aus. Für diese Pfandwertrechnung gewähren wir keine Rabatte, Skonti, Jahresendboni oder ähnliche Abzüge. Sie wird nach Ablauf von 90 Tagen ab Lieferung fällig, soweit uns der Käufer nicht innerhalb dieser Frist aufarbeitungsfähige Altteile des jeweiligen von Valeo berechneten Teiletyps in der Originalverpackung und in entsprechender Stückzahl frei Haus anliefert. Für jedes aufarbeitungsfähige Altteil, das nicht in der Originalverpackung angeliefert wird, erhebt Valeo eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 € die von der Pfandgutschrift abgezogen wird. Die Rücksendungen von Altteilen dürfen die gekauften Mengen nicht übersteigen. Die Aufarbeitungsfähigkeit der Altteile im Einzelfall beurteilt sich nach unserer jeweils aktuellen Altteilrücknahmeliste; diese legt auch die Einzelheiten der Rücknahme fest.
Wird eine entsprechende Anzahl an aufarbeitungsfähigen Altteilen nicht innerhalb von 18 Monaten nach dem Einkauf von Austauschteilen an uns zurückgegeben, behalten wir uns das Recht vor, die Rückgabe von Altteilen für die jeweilige Bestellung abzulehnen.
Eigentumsvorbehalt
20. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren und sonstigen Erzeugnissen bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Soweit wir Schecks oder Wechsel akzeptieren, gilt die Zahlung erst mit deren Einlösung und Gutschrift der entsprechenden Beträge auf unserem Bankkonto als erfolgt.
21. Der Käufer hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und ähnliche Schadensereignisse zu versichern und uns auf Verlangen den Versicherungsschutz nachzuweisen. Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten unserer Intervention zu ersetzen, haftet der Käufer für den Ausfall.
22. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden und zur Sicherheit übereignen; zur Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ist er berechtigt, solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Veräußerung der Vorbehaltsware erwachsen, bis zur Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung an uns ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware vor der Weiterveräußerung verarbeitet wurde. Zur Einziehung ist der Käufer trotz der Abtretung berechtigt, soweit er selbst und unmittelbar die Zahlungen erhält; unsere eigene Einziehungsbefugnis bleibt davon unberührt. In begründeten Fällen können wir die Einziehungsbefugnis des Käufers widerrufen. Sie erlischt von selbst, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt. Bei Widerruf oder Erlöschen der Einziehungsbefugnis hat uns der Käufer unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner schriftlich bekannt zu geben, alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen oder zu bestätigen. Eine weitere Verfügung über die abgetretenen Forderungen etwa im Rahmen eines Factoring-Geschäfts ist ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung im Einzelfall unzulässig. Der Käufer ist uns zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.
23. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und sonstigen Erzeugnisse durch den Käufer wird stets für uns als „Hersteller“ vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache und die in unserem Miteigentum stehenden vermischten Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Erzeugnisse.
24. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, wenn und soweit der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Gewährleistung
25. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB rechtzeitig nachkommt. Eine Lieferung gilt als genehmigt, wenn der Käufer offensichtliche Mängel einschließlich Mindermengen nicht innerhalb von 5 Werktagen ab Erhalt der Lieferung oder zu einem späteren Zeitpunkt auftretende Mängel nicht innerhalb von 5 Werktagen ab Kenntnis des jeweiligen Mangels in Textform rügt.
26. Dem Käufer stehen bei natürlichem Verschleiß oder einer erhöhten Abnutzung in Folge eines ungewöhnlichen Gebrauchs keine Mängelrechte zu. Unsere Produkte müssen durch fachmännisch geschultes Personal und gemäß unserer Montageanleitung eingebaut werden. Für Fehler beim Einbau durch nicht fachmännisch geschultes Personal oder entgegen der Montageanleitung, übernehmen wir keine Gewähr.
27. Die Frist zur Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt 2 Jahre ab Übergabe an den Endkunden; wenn dieser Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, im Übrigen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Ist der Endkunde kein Verbraucher, beträgt die Frist zur Geltendmachung von Mängelrechten 1 Jahr ab Übergabe an den Endkunden, höchstens jedoch 36 Monate ab Lieferung an den Käufer.
28. Im Rahmen der Gewährleistung liefern wir kostenlosen Ersatz oder schreiben den Verkaufspreis gut, wenn der Mangel beim Käufer vor dem Weiterverkauf oder Einbau entdeckt wird; wird der Fehler erst später entdeckt, ersetzen wir die mit der Reparatur oder dem Ersatz des mangelhaften Produktes verbundenen Aufwendungen. Letzteres können wir im Einzelfall ablehnen, wenn die dabei entstehenden Kosten, insbesondere in Bezug auf den Wert des Produktes und die Bedeutung des Mangels, unverhältnismäßig hoch sind. Im Falle einer solchen Ablehnung ist der Käufer lediglich zum Rücktritt (nur bei erheblichen Mängeln) oder zur Minderung berechtigt.
29. Im Rahmen des Kostenersatzes stehen wir nur für objektiv erforderliche Aufwendungen gerade, die der Käufer im Verhältnis zu seinem Abnehmer aus rechtlich zwingenden Gründen tragen musste. Arbeitskosten erkennen wir auf der Grundlage marktüblicher Stundensätze und der von Autodata oder vergleichbaren Institutionen veröffentlichten Zeitwerte an, Abschleppkosten nur, soweit sie zum Verbringen des Fahrzeugs zur nächsten verfügbaren Werkstatt erforderlich waren.
30. Die Lieferung von kostenlosem Ersatz ist nicht als Anerkenntnis anzusehen und führt nicht zum Beginn einer neuen Frist zur Geltendmachung der Mängelrechte. Im Übrigen sind wir berechtigt, die Erfüllung von Ansprüchen aus Gewährleistung zu verweigern, bis uns das fehlerhafte Teil zurückgegeben wurde, soweit wir nicht einer Reparatur des fehlerhaften Produkts zugestimmt haben.
Haftung für Schadenersatz
31. Wir haften nicht für Schäden, gleich aus welchem Sach- oder Rechtsgrund, es sei denn, die Schäden sind durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns oder einem unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen entstanden. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch, wenn die Verletzung von uns oder einem unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen fahrlässig herbeigeführt wurde. In diesen Fällen ist unsere Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht in den Fällen einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
Programm-/Produktänderungen und Eigentum an Dokumenten
32. Wir behalten uns das Recht vor, Erzeugnisse jederzeit aus dem Programm zu nehmen oder Änderungen zu unterziehen; in einem solchen Fall sind wir nicht verpflichtet, bereits ausgelieferte Erzeugnisse zurückzunehmen oder zu ändern.
33. Alle Pläne, Kataloge, Broschüren, Modelle, Zeichnungen und sonstige dem Käufer überlassenen Unterlagen unterliegen unserem Eigentums- und Urheberrecht, sind pfleglich zu behandeln und auf Wunsch zurückzugeben, soweit nicht die Weitergabe vorgesehen war. Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind, bedürfen vor ihrer Weitergabe an Dritte unserer vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung.
Einhaltung der Bestimmungen zur Exportkontrolle
34. Der Distributor nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass er bei der Erfüllung dieses Vertrags für die Einhaltung sämtlicher geltenden Wirtschaftssanktionen, Aus- und Einfuhrbeschränkungen der USA und aller sonstigen anwendbaren Rechtsordnungen verantwortlich ist und sich daran halten wird; hierunter fallen unter anderem die Export Administration Regulations („EAR“) des dem U.S. Department of Commerce unterstellten Bureau of Industry and Security („BIS“), das vom zum U.S. Department of the Treasury gehörigen Office of Foreign Assets Control („OFAC“) verwaltete Wirtschaftssanktionsprogramm, die Dual-Use-Verordnung Nr. 428/2009 der Europäischen Union sowie die Regeln und Vorschriften für Wirtschaftssanktionen des Europäischen Rats und der EU- Mitgliedsstaaten (gemeinsam als „Exportkontrollbestimmungen“ bezeichnet). Der Distributor erklärt sich damit einverstanden, keinerlei Import, Export, Reexport, Verkauf, Weiterverkauf, Übertragung oder Beschaffung jeglicher Art von Ware, technischen Daten, Software, Materialien oder Betriebsmitteln (i) im Konflikt mit einer geltenden Exportkontrollbestimmung oder (ii) ohne vorheriges Einholen sämtlicher erforderlichen Erlaubnisse oder sonstiger Genehmigungen sowie ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Valeo in ein Land oder aus einem Land, für das zum Zeitpunkt des Exports eine Ausfuhrerlaubnis oder eine sonstige Genehmigung erforderlich ist, zu tätigen. Der Distributor gewährleistet, dass weder er selbst noch eine Mutter- oder Tochtergesellschaft, ein verbundenes Unternehmen, ein Zulieferer oder eine Beteiligungsgesellschaft auf einer der von der US- Regierung verwalteten Liste der Handelsbeschränkungen unterliegenden Parteien geführt wird. Dies beinhaltet die von der OFAC verwalteten Listen Specially Designated Nationals List, Sectoral Sanctions Identification List und Foreign Sanctions Evaders List, die vom BIS geführten Listen Denied Parties List, Unverified List und Entity List und die Listen Consolidated list of EU financial sanctions und Consolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanctions der Europäischen Union (soweit gegen die in den EU-Listen geführten Parteien Maßnahmen wie das Einfrieren von Vermögenswerten oder anderweitige Verbote oder Einschränkungen verhängt wurden, die mit der Transaktion im Zusammenhang der Produkte in Verbindung stehen oder dafür relevant sind). Der Distributor gewährleistet ferner, dass er nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle einer sanktionierten Partei (gemeinsam als „sanktionierte Parteien“ bezeichnet) steht oder im Auftrag einer solchen Partei handelt. Weiterführende Informationen sind verfügbar unter: https://sanctionssearch.ofac.treas.gov/. Bei der Erfüllung dieses Vertrags unterlässt es der Distributor, mit sanktionierten Parteien oder Ländern, mit denen der Handel durch die OFAC oder im Rahmen jeglicher sonstigen geltenden Exportkontrollbestimmungen untersagt ist, direkt oder indirekt Geschäfte zu tätigen, ihnen Waren oder Dienstleistungen bereitzustellen oder Waren oder Materialien von ihnen zu beschaffen. Diejenigen Länder oder Territorien, die zurzeit umfassenden US-Sanktionen oder - Ausfuhrbeschränkungen unterliegen, beinhalten Kuba, Iran, Nordkorea, den Sudan, Syrien und die Krim (gemeinsam als „sanktionierte Länder“ bezeichnet). Des Weiteren gewährleistet der Distributor, dass er die US-Wirtschaftssanktionen mit extraterritorialer Wirkung (als „sekundäre Sanktionen“ bezeichnet) einhalten wird. Valeo haftet nicht für eine Nichterfüllung (einschließlich der Bereitstellung von Dienstleistungen, Informationen, Ersatzteilen oder anderen Gütern) aufgrund von Umständen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Valeo liegen. Dies schließt die Nichtverfügbarkeit einer notwendigen Genehmigung gemäß den Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften der Vereinigten Staaten oder einer anderen anwendbaren Rechtsordnung mit ein.
Valeo Verhaltenskodex für Geschäftspartner
35. Der Valeo Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Verhaltenskodex) ist eine verbindliche Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit Valeo. Im Verhältnis zwischen Valeo und dem Distributor gelten die Bestimmungen des Verhaltenskodex. Der Distributor erklärt, den Verhaltenskodex gelesen zu haben und stimmt seinem Inhalt vorbehaltlos zu. Der Verhaltenskodex von Valeo kann unter https://www.valeo.com/en/business-partners-code-of-conduct eingesehen werden.
Sonstiges
36. Kommerzielle Warenrückgaben (keine Lagerbereinigungen): Es besteht ein Rückgaberecht innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung. Dabei ist Valeo berechtigt, eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20 % vom Verkaufspreis zu nehmen. Davon ausgenommen sind Falschlieferungen, defekte Teile und Transportschäden.
37. Änderungen oder Ergänzungen der mit dem Käufer bestehenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen einschließlich dieser Schriftformklausel.
38. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts sowie der Vorschriften des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
39. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz (derzeit Ratingen). Ist der Käufer Kaufmann, so ist unser Geschäftssitz zugleich ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an einem anderen für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.
40. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen der Vereinbarung mit dem Käufer berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Im Falle von planwidrigen Regelungslücken gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die die Parteien getroffen hätten, wenn sie die Lücke bedacht hätten.
Stand 11/2020